Weiter zu beachten sei schliesslich das vorliegend praktisch flache Gelände: Je flacher das Gelände und je ungleich voluminös die sich gegenüberstehenden Bauten, desto eher seien die Verhältnisse unerwünscht und umso mehr Zurückhaltung sei für eine Bewilligung nach Art. 48 aBauV geboten.