Von einer gleichen Bauchance für den später bauenden Nachbarn könne nur die Rede sein, wenn sich vergleichbare Bauten gegenüberstehen würden. Im vorliegenden Fall stehe aber ein grosses Mehrfamilienhaus einem bestehenden kleinen Einfamilienhaus mit kleinen Fenstern und bescheidenem Umschwung entgegen. Die Interessen der Bauherrschaft seien für die Beurteilung einer Ausnahme vom Regel-Gebäudeabstand unerheblich. Von gleicher Bauchance der bauwilligen Partei sei in keinem Rechtserlass die Rede.