48 aBauV könne nur bewilligt werden, wenn sie bloss eine unerhebliche, d.h. negativ kaum spürbare Veränderung gegenüber der Regel- Einhaltung schaffe. Nur wo ausserordentliche Umstände von der Art bestehen würden, dass sich die Verkürzung des Gebäudeabstands faktisch gar nicht spürbar auswirke, dürfe die baurechtliche Basisbestimmung des Gebäudeabstands verkürzt werden. Die Beeinträchtigung der Beschwerdeführer sei durch Entzug von Sonnenlicht und Wärme, durch Einbusse der Wohnqualität infolge Einblick, Lärm, Licht, Gerüchen, Rauch sowie aus feuerpolizeilicher Sicht und durch die bedeutende Werteinbusse der Liegenschaft erheblich.