Die für die Ausnahme- Gewährung nach Art. 48 aBauV notwendige Bedingung, dass keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen würden, sei im Lichte des übergeordneten Gesetzesartikels zur baurechtlichen Ausnahme von Art. 64 aBauG zu verstehen. Die Ausnahme von Art. 48 aBauV könne nur bewilligt werden, wenn sie bloss eine unerhebliche, d.h. negativ kaum spürbare Veränderung gegenüber der Regel- Einhaltung schaffe.