Sinn und Funktion der Regelabstände sei die Sicherung des Minimums an Wohnqualität durch räumlichen Abstand der Gebäude, denn die Grenzabstände und somit auch der Gebäudeabstand seien Minima. Aufgrund des Schutzzweckes des Gebäudeabstands schaffe dessen Verkürzung per se unerwünschte Verhältnisse. Art. 64 aBauG erlaube es, Ausnahmen von Bauvorschriften zu bewilligen, wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt würden. Die für die Ausnahme- Gewährung nach Art.