Der Umschwung zu Erholungszwecken würde nutzlos. Unberücksichtigt geblieben seien auch der feuerpolizeiliche Aspekt des Gebäudeabstandes zum 140 Jahre alten Holzbaus der Beschwerdeführer und die Wertverminderung des Hauses der Beschwerdeführer um mindestens 10 % mehr als bei Einhaltung des Regelgebäudeabstands. Um die heutige Situation und Relevanz der mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen vor Augen zu führen, werde die Durchführung eines Augenscheins beantragt.