Die Beschattung sei nicht der einzige negative Einfluss auf die Wohnqualität. Das Vorbringen, wonach das geplante Mehrfamilienhaus 8 auch erhebliche Immissionen hinsichtlich Einblick, Lärm, Licht, Gerüche, Rauch, Einsicht/fehlende Privatsphäre mit sich bringe, seien nicht gewürdigt worden. So solle der Eingang unmittelbar vor die besonnte Hauptwohnseite der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu liegen kommen.