Rechtserlasse über den Schattenwurf von Gebäuden gebe und auch keine Präzedenzfälle vorliegen würden, müsse deshalb das pflichtgemässe Ermessen befolgend in anderen Kantonen nach Kriterien für den Schattenwurf Umschau gehalten werden. Die Standeskommission aber missachte das Beschattungsrecht der andern Kantone. Sie sage einfach, dass bei der Beschattung des Hauses der Beschwerdeführer durch das Bauprojekt nicht von unhygienischen oder unerwünschten Verhältnissen ausgegangen werden könne. Diese Beurteilung sei nicht pflichtgemäss mit rechtlichen und vernünftigen Überlegungen begründet und der Entscheid entsprechend willkürlich.