6. Gegen den Rekursentscheid erhob die Rechtsvertreterin von B. und C. (folgend: Beschwerdeführer) am 15. Oktober 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Standeskommission vom 1. September 2015 sei aufzuheben. (…) III. 1. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Standeskommission aus den Beschattungsdaten der Gutachten D. und E., welche nicht bestritten würden, nicht die richtigen Schlüsse gezogen habe, die zur richtigen Sachverhaltsfeststellung nötig seien.