Mit dem offenen Rechtsbegriff unhygienische oder unerwünschte Verhältnisse werde der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die Standeskommission sei der Auffassung, dass in Anlehnung an die Praxis des Kantons St.Gallen die Besonnung am mittleren Wintertag (3. November / 8. Februar) und am mittleren Sommertag (1. Mai / 12. August) herangezogen werden solle. Den durch eine Baute in Regelbauweise verursachten Schatten hätten die Rekurrenten hinzunehmen. Von Bedeutung könne daher nur die Mehrbeschattung sein, welche durch die geplante Baute verursacht werde.