schattung zu unhygienischen oder unerwünschten Verhältnissen führe. Dabei könne nicht unbesehen auf die st.gallische Regelung für Hochhäuser abgestellt werden, denn bei der geplanten Baute handle es sich nicht um ein Hochhaus. Auch kenne der Kanton Appenzell I.Rh. für Hochhäuser keine vergleichbare Regelung; vorgesehen sei einzig, dass Bauten mit mehr als vier Geschossen erst nach dem Erlass eines Quartierplans mit besonderen Bau- und Gestaltungsvorschriften realisiert werden dürften (Art. 35 aBauV). Mit dem offenen Rechtsbegriff unhygienische oder unerwünschte Verhältnisse werde der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt.