Auch eine Unterschreitung des aufgrund der Beschattungssituation ermittelten Gebäudeabstands gehe daher nicht zwingend mit unhygienischen oder unerwünschten Verhältnissen einher. Eine nach baupolizeilichen Vorschriften errichtete Baute stelle keine unzulässige Immission dar. Die D. AG habe festgehalten, dass das Grundstück von B. und C. durch ein solches in Regelbauweise erstelltes Gebäude noch immer durch den Dauerschatten tangiert, aber wesentlich geringer beschattet würde, als nach der Baueingabe des Rekurrenten. Strittig sei, ob das Ausmass der Be-