Ein aufgrund der Beschattungssituation ermittelter Gebäudeabstand sollte daher nicht zu unhygienischen oder unerwünschten Verhältnissen führen. Wenn eine bestehende Baute den Grenzabstand nicht einhalte, müsse auch der aufgrund der Beschattung ermittelte Gebäudeabstand unterschritten werden können, solle doch nach dem Willen des Gesetzgebers „dem später bauenden Nachbarn die gleiche Bauchance gegeben werden." Auch eine Unterschreitung des aufgrund der Beschattungssituation ermittelten Gebäudeabstands gehe daher nicht zwingend mit unhygienischen oder unerwünschten Verhältnissen einher.