Der Umstand allein, dass der gesetzlich vorgeschriebene Gebäudeabstand unterschritten werde, könne nicht als unhygienische oder unerwünschte Verhältnisse betrachtet werden. Bei Hochhäusern ersetzten die Regelungen über den Schattenwurf in den Kantonen St.Gallen, Zürich und Bern die Vorschriften über den Gebäudeabstand. Ein aufgrund der Beschattungssituation ermittelter Gebäudeabstand sollte daher nicht zu unhygienischen oder unerwünschten Verhältnissen führen.