Es existierten also keine spezifischen Regelungen darüber, welches das zulässige Mass an Einwirkungen in Form von Lichtentzug sei. Daher sei im Grundsatz davon auszugehen, dass der Lichteinfall durch die Grenz- und Gebäudeabstände bestimmt werde, die je nach der zulässigen Geschosszahl und damit der zulässigen Bauhöhe variierten und damit massgeblich die Beschattung durch benachbarte Gebäude beeinflussten. Der Umstand allein, dass der gesetzlich vorgeschriebene Gebäudeabstand unterschritten werde, könne nicht als unhygienische oder unerwünschte Verhältnisse betrachtet werden.