50 Abs. 2 aBauG). Nach Art. 15 Abs. 3 aBauG könnten in Zonenplänen unter anderem Vorschriften über die minimale Besonnung und den maximal zulässigen Schattenwurf erlassen werden. Solche Vorschriften seien nicht erlassen worden. Es existierten also keine spezifischen Regelungen darüber, welches das zulässige Mass an Einwirkungen in Form von Lichtentzug sei.