Als grundlegende Vorschrift sehe Art. 50 Abs. 1 aBauG vor, dass Bauten nicht zu Einwirkungen durch Lärm, Rauch, Dünste, Gerüche, Erschütterungen, grelle Lichteinwirkungen und dergleichen auf ihre Umgebung führen dürften, die das an ihrem Standort durch die Zonenvorschriften zulässige Mass überschreiten würden. Wenn ein Bauvorhaben erkennen lasse, dass der bestimmungsgemässe Gebrauch der Baute das in der Zone zulässige Mass an schädlichen Einwirkungen überschreite, sei die Baubewilligung zu verweigern (Art. 50 Abs. 2 aBauG).