Immerhin lasse sich aber der Botschaft entnehmen, dass die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften unter anderem den möglichst ungehinderten Lichtzutritt gewährleisten sollten. Ab welchem Ausmass von Lichtentzug durch eine geplante Baute unhygienische oder sonst unerwünschte Verhältnisse entstehen würden, sei den Materialien nicht zu entnehmen. Als grundlegende Vorschrift sehe Art.