Würden jedoch durch diese Regelung unerwünschte Verhältnisse eintreten, kann die Gemeindebehörde die Einhaltung des vollen gesetzlichen Gebäudeabstands verlangen". Beispiele, die zur Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe „unhygienische oder sonst unerwünschte Verhältnisse" herangezogen werden könnten, enthalte die Botschaft keine. Immerhin lasse sich aber der Botschaft entnehmen, dass die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften unter anderem den möglichst ungehinderten Lichtzutritt gewährleisten sollten.