In der Botschaft zur VV-1964 hätte die Standeskommission zu Art. 8 ausgeführt, die Abstände der Gebäude von den Grundstückgrenzen (Grenzabstände) und die Abstände der Gebäude unter sich (Gebäudeabstände) entsprächen „dem gesundheitspolizeilichen Erfordernis nach möglichst ungehindertem Licht- und Luftzutritt, gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen, dann aber auch feuerpolizeilichen Interessen. Massgeblich sind zudem verkehrspolizeiliche, architektonische und ästhetische Gesichtspunkte." Die Vorschriften lägen im Interesse der Öffentlichkeit. Sie seien öffentlich-rechtlicher Natur.