47 der Botschaft der Standeskommission zur Verordnung zum Baugesetz; beraten an der ausserordentlichen Sitzung des Grossen Rates vom 3. Februar 1986). In der Botschaft zur VV-1964 hätte die Standeskommission zu Art. 8 ausgeführt, die Abstände der Gebäude von den Grundstückgrenzen (Grenzabstände) und die Abstände der Gebäude unter sich (Gebäudeabstände) entsprächen „dem gesundheitspolizeilichen Erfordernis nach möglichst ungehindertem Licht- und Luftzutritt, gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen, dann aber auch feuerpolizeilichen Interessen.