„Unhygienische" und „unerwünschte Verhältnisse" seien unbestimmte Rechtsbegriffe. Sie seien auszulegen. Den Materialien sei nicht zu entnehmen, was sich der Gesetzgeber beim Erlass der Regelung unter unhygienischen oder unerwünschten Verhältnissen genau vorgestellt hätte. Die Regelung von Art. 48 aBauV sei identisch mit Art. 8 99 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang