Die D. AG habe sich für die Bestimmung des Dauerschattens am st.gallischen Modell für Hochhäuser orientiert. Die Vorschriften des Kantons St.Gallen über die Ermittlung und das zulässige Ausmass der Beschattung durch Hochhäuser würden lediglich Anhaltspunkte liefern. Sie würden die Frage aber nicht abschliessend zu beantworten vermögen. Es könne nicht bereits dann von unhygienischen oder unerwünschten Verhältnissen ausgegangen werden, wenn die Beschattungsvorschriften, die im Kanton St.Gallen für Hochhäuser gelten würden, durch ein Projekt im Kanton Appenzell I.Rh., das kein Hochhaus sei, verletzt würden.