Der Bezirksrat Oberegg habe sich jedoch ausschliesslich auf die Beurteilung der D. AG abgestützt, ohne sich mit den Vorbringen der Parteien näher auseinanderzusetzen. Das mache den Bericht der D. AG nicht unverwertbar, liefere er doch mit den Schattendiagrammen und den daraus zusammengefassten Angaben über die Beschattung des Grundstücks von B. und C. Grundlagen, welche die Behörde zum Entscheid über die Frage, ob durch eine übermässige Beschattung unhygienische oder unerwünschte Verhältnisse entstehen würden, beiziehen könne.