Die D. AG habe darlegen müssen, welche Überlegungen sie zur Beschattung angestellt hätte. Sie habe daher richtigerweise ausgeführt, was nach ihrer Sachkunde unter Dauerschatten zu verstehen sei, welche Parameter sie ihren Dauerschattenberechnungen zu Grunde gelegt habe - nämlich „2-stündiger Dauerschatten Winter (Sonnenverlauf am 3. November / 8. Februar), 3-stündiger Dauerschatten Sommer (Sonnenverlauf am 1. Mai / 12. August), Projektion auf das gewachsene Gelände" -, welche Gebäude verglichen worden seien - nämlich der Schattenwurf des geplanten Gebäudes und jener eines Gebäudes in Regelbauweise - und welche