Das strittige Bauprojekt halte gemäss Plan einen Gebäudeabstand von lediglich 6.4m ein; es unterschreite damit den nach Regelbauvorschriften erforderlichen Gebäudeabstand von 13.4m klar. Die geplante Baute bedürfe demnach einer Bewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands nach Art. 48 aBauV. Die erste Voraussetzung für eine solche Bewilligung, nämlich die Einhaltung des Grenzabstands der projektierten Baute, sei erfüllt. Es sei zu prüfen, ob auch die zweite Voraussetzung erfüllt sei, ob also bei einem verringerten Gebäudeabstand keine unhygienischen oder anderweitig unerwünschten Verhältnisse entstehen würden.