Das geplante Haus 8 halte einen Grenzabstand einschliesslich Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 43, Art. 46, Art. 61 und Art. 62 Abs. 1 aBauV von 5.40m ein. Die bestehende Baute auf dem Grundstück von B. und C. liege an der südöstlichen Parzellenecke nur 1.20m von der Grenze zum Baugrundstück von A. entfernt. Würde sie neu erstellt, müsste sie zur Grenze der Parzelle Nr. x von A. nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b aBauV den grossen Grenzabstand von 8 m einhalten. Der vorgeschriebene Gebäudeabstand (Summe der Grenzabstände) betrage damit 13.4m. Das strittige Bauprojekt halte gemäss Plan einen Gebäudeabstand von lediglich 6.4m ein;