3. Der Bezirksrat Oberegg hiess mit Entscheid vom 18. März 2015 die Einsprache von B. und C. vom 27. Dezember 2012 gut. So werde die Entstehung von unerwünschten Verhältnissen bejaht bzw. könne nicht ausgeschlossen werden. Der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands im Sinne von Art. 48 aBauV könne nicht zugestimmt werden. 4. Am 30. März 2015 reichte der Rechtsvertreter von A. gegen den Einspracheentscheid des Bezirksrats Oberegg bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs ein. 98 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang