Die Rechtsvertreterin von B. und C. erhob gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh., welche diesen mit Entscheid vom 19. August 2013 (Prot. Nr. 927) guthiess, den Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an den Bezirksrat Oberegg zurückwies. So bedürfe es zur Abklärung der Beeinträchtigung der Besonnung ein Besonnungsdiagramm, das bezogen auf die konkrete örtliche Situation und im Vergleich mit der heutigen Situation Auskunft über die B. und C. nach Erstellung der geplanten Baute noch verbleibende Besonnungszeit im Sommer und im Winter gebe.