2.13. Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands (Art. 48 aBauV). Durch Mehrbeschattung am mittleren Sommertag von 1.5 Stunden (Besonnung von 4,5 Stunden) und durch Mehrbeschattung am mittleren Wintertag von 1,25 Stunden (Besonnung von 30 Minuten) entstehen keine unhygienischen oder unerwünschten Verhältnisse. Erwägungen: 1. A. beabsichtigt gemäss öffentlicher Planauflage vom 18. Dezember 2012 auf der Parzelle Nr. x (Wohnzone W2), Bezirk Oberegg, vier Mehrfamilienhäuser zu erstellen.