5.3. Das Bezirksgericht hat das Fehlverhalten des Berufungsklägers, nämlich der Schuss auf eine nicht korrekt angesprochene Hirschkuh, als nicht leicht eingestuft. Zumal der Berufungskläger mit seiner Aussage anlässlich der Verhandlung, er würde wieder so handeln, nach wie vor keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt, erscheint dem Gericht die durch das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ausgesprochene Busse von CHF 500.00, bzw. bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, angemessen. 6. Die Berufung ist folglich abzuweisen. (…)