5.2. Nach Art. 51 Abs. 3 JaV wird mit Busse bis CHF 2‘000.00 bestraft, wer fahrlässig Bestimmungen dieser Verordnung oder Vorschriften der Standeskommission sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- 96 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang den angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Einsicht in die Tat wirkt strafmindernd (vgl. Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 169).