5. 5.1. Der Berufungskläger rügt, das Bezirksgericht habe bei der Bussenhöhe ausser Acht gelassen, dass er in Bezug auf die Schussabgabe auf das Schmaltier freigesprochen worden sei. Ebenfalls habe es dem Umstand, dass er nur der fahrlässigen, nicht der vorsätzlichen Verletzung der Jagdverordnung verurteilt worden sei, keine Beachtung geschenkt. Dies hätte sich jedoch zwingend auf die Höhe der Busse sowie auf die Verteilung der Verfahrenskosten auswirken müssen.