4.3. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers wurde das Schmaltier nicht rechtmässig erlegt. Vielmehr wurde es mit dem ersten Schuss von B. verletzt und mit dem zweiten Schuss des Berufungsklägers zusätzlich verletzt. Erst der letzte Schuss des Berufungsklägers erlöste das Schmaltier von seinen Verletzungen. Ein solcher Erlegungsvorgang ist nicht rechtmässig, womit das Eigentum des erlegten Schmaltiers dem Kanton gehört und einzuziehen ist.