Er habe weidmännisch und gesetzeskonform gehandelt, weshalb er vom Bezirksgericht in Bezug auf das Schmaltier auch freigesprochen worden sei. Damit sei nicht ersichtlich, weshalb das Schmaltier bzw. stellvertretend dafür der Wildbreterlös eingezogen werden solle. 4.2. Bei Ausübung der Jagd rechtmässig erlegtes Wild verfällt dem Erleger, andernfalls gehört es dem Kanton (Art. 31 Abs. 1 JaV).