4. 4.1. Der Berufungskläger rügt schliesslich, dass das Bezirksgericht das erlegte Wild einzog, ohne dies zu begründen. Damit habe es nicht nur das rechtliche Gehör verletzt, sondern habe sich entgegen die Bestimmungen der JaV entschieden. Gemäss Art. 31 Abs. 1 JaV verfalle bei Ausübung der Jagd rechtmässig erlegtes Wild dem Erleger. Vorliegend habe er den letzten tödlichen Schuss auf das bereits angeschweisste und am Stotzen verletzte Schmaltier angebracht. Er gelte i.S.v. Art. 31 JaV als Erleger. Er habe weidmännisch und gesetzeskonform gehandelt, weshalb er vom Bezirksgericht in Bezug auf das Schmaltier auch freigesprochen worden sei.