Sofern der beabsichtigte Schuss nicht als sicher eingeschätzt wird, muss er unterbleiben und allenfalls bei einem verletzten Tier die Nachsuche eingeleitet werden. Dieses Risiko muss ein Jäger in Kauf nehmen. Erst wenn man weiss, dass ein Tier angeschweisst ist, ist ein sicherer Schuss zur Erlösung zulässig. Ein zweiter, nicht sicherer Schuss auf ein verletztes Tier kann dieses nämlich noch mehr verletzen und noch mehr in Angst versetzen. Der Irrtum des Berufungsklägers wäre somit vermeidbar gewesen, weshalb er sich der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Jagdbestimmungen zu verantworten hat.