Andererseits hat sich der Berufungskläger kaum versichern können, ob die Stellung der Hirschkuh eine weidgerechte Erlegung ohne Gefährdung von Menschen und Dritteigentum zulässt, sei doch alles blitzartig schnell gegangen. Er hat demnach die Hirschkuh nicht genau angesprochen, weshalb er sich mit Schussabgabe auf die flüchtende Hirschkuh nicht weidmännisch verhalten hat. Auch die angegebene Stresssituation rechtfertigt das Unterlassen des genauen Ansprechens nicht: Sofern der beabsichtigte Schuss nicht als sicher eingeschätzt wird, muss er unterbleiben und allenfalls bei einem verletzten Tier die Nachsuche eingeleitet werden.