jedoch kein sicherer nach Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art.29 lit. b JaV: So hat er sich einerseits nicht vergewissert, ob die Hirschkuh angeschossen war. Die Annahme eines erfahrenen Jägers, sie sei es gewesen, genügt dem sauberen Ansprechen nicht. Auch bei einem Äserschuss hätte er erkennen können, ob die Hirschkuh zum Beispiel durch Schütteln des Hauptes oder durch herabhängenden Unterkiefer zeichnet. Andererseits hat sich der Berufungskläger kaum versichern können, ob die Stellung der Hirschkuh eine weidgerechte Erlegung ohne Gefährdung von Menschen und Dritteigentum zulässt, sei doch alles blitzartig schnell gegangen.