Der Schuss auf die Hirschkuh sei deshalb gerechtfertigt und weidmännisch gewesen. Wollte man die verletzt geglaubte Hirschkuh erlösen, habe es keine andere Möglichkeit gegeben als auf sie zu schiessen, ohne mit Sicherheit sagen zu können, ob sie tatsächlich verletzt gewesen sei. Wer den Berufungskläger kenne, wisse, dass er mit Tieren einen äusserst respektvollen Umgang pflege. Das Tierwohl stehe bei ihm an oberster Stelle. Er habe aus innerer Überzeugung gehandelt und habe geschossen, um der Hirschkuh lange Qualen zu ersparen.