Der Vorwurf, nicht angesprochen bzw. nicht überprüft zu haben, ob die Hirschkuh verletzt gewesen sei, sei deshalb unbegründet. Der Irrtum, dass die Hirschkuh noch nicht verwundet worden sei, sei nicht vermeidbar gewesen. Er hätte nicht ahnen können, dass B. die Hirschkuh verfehlt habe, das Schmaltier hätte er ja auch getroffen. Er habe davon ausgehen können, dass B. nicht nochmals auf das den Abhang hinunterrollende Schmaltier schiesse. Der Schuss auf die Hirschkuh sei deshalb gerechtfertigt und weidmännisch gewesen.