Der Berufungskläger macht geltend, er hätte keine Zeit gehabt, die Hirschkuh genau anzusprechen bzw. zu überprüfen, ob die Hirschkuh tatsächlich verletzt gewesen sei. Ein kurzer Blick durch das Zielfernrohr reiche nicht aus, um zu bestimmen, ob ein Tier angeschweisst sei oder nicht. Denkbar seien von Auge kaum sichtbare, aber dennoch gravierende Verletzungen wie beispielsweise ein Äserschuss. Es sei äusserst schwierig, mit dem Zielfernrohr ein flüchtiges Tier auf eine Verwundung anzusprechen, geschweige denn einem flüchtigen Tier mit dem Zielfernrohr zu folgen.