S. 226 f., 233; Jagd- und Fischereiinspektorat des Kantons Graubünden, Leitfaden für Bündner Jäger, Disentis/Mustér 1986, S. 12 f.; Amt für Jagd und Fischerei [Hrsg.], Wild und Jagd im Kanton St.Gallen, 5.5., S. 4; 5.3., S. 1). Eine Einschätzung des Jägers über seinen Schuss („ich habe bestimmt gefehlt“) oder über den Zustand des von ihm beschossenen Wildtiers („es ist gesund weitergezogen“) ist für die Entscheidung zur Nachsuche nicht relevant. Denn es gilt in jedem Fall der Grundsatz: Jedes beschossene und geflüchtete Wild, unabhängig von der Wildart, wird korrekt nachgesucht (vgl. Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz der Schweiz [Hrsg.], a.a.