28 Abs. 1 JaV). Als unweidmännisch sind insbesondere Kugelschüsse auf flüchtiges Wild verboten, es sei denn es handelt sich um angeschossenes Wild, und ein zweiter, sicherer Schuss ist möglich (Art. 29 lit. b JaV; seit 22. Juni 2015 in Kraft und vorliegend als milderes Recht anwendbar).