3. 3.1. Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen werden durch Verordnung geregelt (Art. 6 Abs. 2 JaG). Der Jagdpatentinhaber ist verpflichtet, die jagdlichen Vorschriften einzuhalten, die Jagd weidmännisch auszuüben und das Wild zu hegen (Art. 15 Abs. 1 JaV). Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar und kein führendes Muttertier ist, die Schussdistanz genügt sowie die Stellung des Tieres eine weidgerechte Erlegung ohne Gefährdung von Menschen und Dritteigentum zulässt (Art. 28 Abs. 1 JaV).