2.3. Der Berufungskläger sei jedoch der festen Überzeugung gewesen, dass die flüchtige Hirschkuh durch den Schuss von B. angeschweisst gewesen sei. Bei der Beurteilung, ob der Schuss auf die Hirschkuh weidmännisch gewesen sei oder nicht, sei deshalb von seinem irrigerweise angenommenen Sachverhalt auszugehen. Dies ist im Folgenden zu prüfen.