Appenzell I.Rh. hat folglich den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO nicht verletzt. 2. 2.1. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. hat den Berufungskläger betreffend seines Schusses auf das flüchtige Schmaltier aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo freigesprochen. Im Folgenden bleibt das Verhalten des Berufungsklägers betreffend der Hirschkuh zu prüfen. 2.2. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger auf die flüchtige Hirschkuh geschossen hat, sie dabei jedoch nicht getroffen hat, zumal einzig der nachfolgende Schuss von B. die Hirschkuh traf, welcher tödlich war.