1.4. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. hat im Strafbefehl vom 18. Juni 2014 sowohl den Sachverhalt als auch die Straftatbestände durch Benennung der Gesetzesbestimmungen aufgeführt. Der Berufungskläger war somit vollumfänglich informiert, was ihm zur Last gelegt wurde, nämlich unter anderem sein Schuss auf die flüchtige Hirschkuh, welcher nicht weidmännisch sei. Er wurde klar und genug über sein angeschuldigtes Verhalten informiert und er konnte die Verteidigung vollumfänglich wahrnehmen. Die Substantiierung betreffend des subjektiven Tatbestands war vorliegend nicht nötig. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh.