Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.4). Das Gericht ist in tatsächlicher Hinsicht an den von der Anklagebehörde in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, in der rechtlichen Würdigung der angeklagten Tat ist es jedoch frei (vgl. Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 9 N 14 f.). 93 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang