Entsprechend gilt für Übertretungsverfahren das Anklageprinzip nur eingeschränkt. Es genügt, wenn in der Bussenverfügung die dem Gebüssten zur Last gelegten Übertretungen so bezeichnet werden, dass der Gebüsste nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Strafverfahrens bildet, eine Substantiierung der einzelnen Handlungen ist nicht nötig (vgl. Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 9 N 49; Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.4).